88 Z. 51). Er selber sei in diesem Moment ruhig geblieben, weil er diese Anschuldigungen und Bedrohungen vom Beschuldigten schon kenne. Gleichwohl habe es ihn unsicher gemacht, weil es eine Komponente sei, die er so vom Beschuldigten noch nie gehört habe, eine Bedrohung mit dem Leben (pag. 89 Z. 56 ff.). Er nehme die Aussagen des Beschuldigten ernst. Er wisse nicht, was jeweils in dessen Kopf vorgehe und das mache ihn so unberechenbar (pag. 89 Z. 63 f.). Er habe damals Angst gekriegt. Jetzt hätte er höchstens noch Angst, wenn er ihn sehen würde (pag. 89 Z. 67).