Aufgrund der dreimonatigen Strafantragsfrist wurde lediglich dieser letzte Vorfall zur Anzeige gebracht (pag. 76). Q.________ führte aus, die Drohungen des Beschuldigten hätten bei ihm Angst ausgelöst, aufgrund der Unberechenbarkeit des Beschuldigten (pag. 84 Z. 39). Auf Nachdenken hin gab er zudem an, dem Beschuldigten zuzutrauen, dass er diese Drohungen in die Tat umsetzen würde (pag. 84 Z. 44). Auf Frage, weshalb er sich nach dem Vorfall vom 2. Dezember 2019 entschlossen habe, Anzeige zu erstatten, erklärte er, es sei bei ihm ein gewisses Mass erreicht, von dem er finde, dass er es nicht mehr tolerieren könne.