1117, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die relevanten zusätzlichen Beweismittel inklusive den oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt. 12.2.3 Beweiswürdigung Der Vorwurf im Antrag basiert auf der Anzeige von Q.________ vom 12. Dezember 2019, die persönlich bei der Polizei deponiert wurde (pag. 75). In der anschliessenden Einvernahme erklärte Q.________, es habe bereits mehrere Bedrohungen, Beschimpfungen und sogar körperliche Angriffe durch den Beschuldigte auf ihn gegeben.