Mit diesem Verhalten soll der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt haben. 12.2 Sachverhalt 12.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf, auch wenn er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eingestanden hatte, vielleicht eine gewisse «ähnliche» Äusserung gemacht zu haben wie «Gott wird sich noch rächen an dir» (pag. 92