Das Argument, wonach der Beschuldigte seine Drohung aufgrund des Gefängnisaufenthalts ohnehin nicht habe umsetzen können, überzeugt mit Blick auf die Ausführungen des Strafklägers 2 zur Situation im Gruppenvollzug nicht, zumal diese Argumentation einem Freipass für Drohungen im Strafvollzug gleichkäme. Die Frage, ob der Beschuldigte die Drohung ernst meinte oder zu deren Umsetzung in der Lage gewesen wäre, ist nicht relevant für die Subsumtion. Zu prüfen ist lediglich, ob die Drohung auf den Empfänger ernst gemeint wirkte. Dies ist angesichts des Beweisergebnisses zu bejahen.