Ausschlaggebend waren dabei der Unterschied in der Formulierung im Vergleich zu früheren Aussagen («ich» statt «Gott») und die persönliche Adressierung an den Strafkläger 2 in Kombination mit der Unberechenbarkeit des Beschuldigten. Das Argument, wonach der Beschuldigte seine Drohung aufgrund des Gefängnisaufenthalts ohnehin nicht habe umsetzen können, überzeugt mit Blick auf die Ausführungen des Strafklägers 2 zur Situation im Gruppenvollzug nicht, zumal diese Argumentation einem Freipass für Drohungen im Strafvollzug gleichkäme.