Vorliegend lässt die konkrete Beweiswürdigung, insbesondere die Analyse der Aussagen des Strafklägers 2, keine Zweifel daran, dass dieser durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt wurde und er dem Beschuldigten die Umsetzung der Drohung zutraute. Ausschlaggebend waren dabei der Unterschied in der Formulierung im Vergleich zu früheren Aussagen («ich» statt «Gott») und die persönliche Adressierung an den Strafkläger 2 in Kombination mit der Unberechenbarkeit des Beschuldigten.