Zudem sei der Beschuldigte im Gefängnis gewesen und habe seine Drohung nicht wahrnehmen können, der Strafkläger 2 habe die Ausführung der Drohung deshalb gar nicht für möglich gehalten. Vorliegend lässt die konkrete Beweiswürdigung, insbesondere die Analyse der Aussagen des Strafklägers 2, keine Zweifel daran, dass dieser durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt wurde und er dem Beschuldigten die Umsetzung der Drohung zutraute.