Die Verteidigung argumentiert, die Drohung habe beim Strafkläger 2 keine Angst ausgelöst, sie hätten nicht zu der erforderlichen massiven Erschütterung des Sicherheitsgefühls geführt. Zudem sei der Beschuldigte im Gefängnis gewesen und habe seine Drohung nicht wahrnehmen können, der Strafkläger 2 habe die Ausführung der Drohung deshalb gar nicht für möglich gehalten.