Das Gericht geht zudem von direkten Vorsatz aus. Dass die fraglichen Äusserungen den Privatkläger tatsächlich in Angst versetzen werden, hätte der Beschuldigte aber mindestens auch in Kauf nehmen müssen, wenn – seinen Aussagen folgend – sein eigentliches Ziel die Herausgabe des Haifischzahns gewesen und/oder die drohende Äusserung nicht ernst gemeint gewesen wäre. 18 Somit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich.