45). Für die Subsumtion kann zunächst die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1116 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte stellte dem Privatkläger E.________ ernstliche Nachteile, nämlich den Tod, in Aussicht. Letzter wurde durch dies entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten im Hausbrief und das anschliessende Festhalten an diesen Äusserungen anlässlich des Gesprächs mit dem Psychiater in Angst versetzt, was im Übrigen gestützt auf die vom Privatkläger geschilderten Gesamtumstände auch nachvollziehbar erscheint.