Die Strafandrohung dieses Tatbestands ist nicht höher als jene der Drohung, so dass eine entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde. Hingegen schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach durch die Drohungen des Beschuldigten zwar der normale Ablauf der Gefangenenaufsicht erschwert und behindert wurde, jedoch keine konkrete Amtshandlung davon betroffen war. 11.3.3 Subsumtion Drohung Der erforderliche Strafantrag wurde fristgerecht gestellt (pag. 45).