1115 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3.2 Subsumtion Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Anders als von der Verteidigung vorgebracht, wäre es oberinstanzlich möglich, die Erfüllung des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte festzustellen: Die Strafandrohung dieses Tatbestands ist nicht höher als jene der Drohung, so dass eine entsprechende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde.