Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Für die weiteren Ausführungen zu den Tatbeständen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1115 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).