Mit seinen drohenden Äusserungen und dem Festhalten daran im Gespräch mit dem Psychiater hat der Beschuldigte beim Strafkläger 2 Angstgefühle ausgelöst. Aufgrund des Hausbriefs wurde zunächst der Psychiater zum erwähnten Gespräch beigezogen. Gestützt auf die dort gemachten Äusserungen wurde der Beschuldigte isoliert und es wurde als notwendig erachtet, bei der Verlegung des Beschuldigten drei Sicherheitsmitarbeitende beizuziehen. Damit wurde der normale Ablauf der Gefangenenaufsicht erschwert und behindert.