Der Beschuldigte hatte dabei die Möglichkeit, sich von den Äusserungen im Hausbrief zu distanzieren, tat dies jedoch nicht. Vielmehr hielt er den Druck, den er durch den Hausbrief erzeugte, aufrecht und machte mit seinen Aussagen deutlich, wie der Hausbrief zu interpretieren war. In zeitlicher Hinsicht wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Brief am 13. September 2019 schrieb und am Abend des 15. September 2019 in den Briefkasten legte. Der Strafkläger 2 hat ihn am Morgen des 16. September 2019 zur Kenntnis genommen (pag.