50 und pag. 64). Schliesslich ist der Rapport des Strafklägers 2 über das Gespräch beim Psychiater nicht unzulässig oder gar unverwertbar. Ziel der Fragen in diesem Gespräch war, die drohende Äusserung des Beschuldigten im Hausbrief einordnen und abschätzen zu können, welche allfälligen Reaktionen und Massnahmen nötig waren, um eine Gefährdung durch den Beschuldigten zu unterbinden. Eine Konfrontation mit den möglichen Bedeutungen seiner Formulierung war demnach unerlässlich. Der Beschuldigte hatte dabei die Möglichkeit, sich von den Äusserungen im Hausbrief zu distanzieren, tat dies jedoch nicht.