16 des Strafklägers 2 von einem «Auftrag Gottes» abhängig machte, ändert nichts daran, dass diese Äusserung in Kombination mit dem Hausbrief zurecht als Drohung mit dem Tod aufgefasst wurde. Dies löste beim Strafkläger Angstgefühle aus, auch im Hinblick auf die Situation des Gruppenvollzugs. In der Folge wurde der Beschuldigte isoliert und nur noch unter Beizug von drei Sicherheitsleuten verlegt, da die Gefängnissicherheit und die Gefängnisordnung durch das Verhalten des Beschuldigten als gefährdet erachtet wurden (pag. 50 und pag. 64).