73 f. Z. 219 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum gab er an, der Strafkläger 2 sei sympathisch, «e Liebe», der es gut gemeint habe mit den Leuten (pag. 1005 Z. 33). Auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Hausbrief falsch formuliert habe, weil er einfach den Zahn wiederhaben wollte und beim Strafkläger 2 sicher keine Angst habe auslösen wollen bzw. nie die Absicht gehabt habe, zu drohen und Gewalt (anzuwenden), sind angesichts der Formulierung im Brief nicht glaubhaft: Hätte er nur den Zahn zurückgewollt, hätte er auch nur danach gefragt, ohne den zweiten Satz anzufügen (pag. 71).