74 Z. 242). Bei der Staatsanwaltschaft sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte ausserdem, er habe sich damals in einem religiösen Wahn befunden (pag. 74 Z. 242, pag. 1005 Z. 11, Z. 41 und pag. 1006 Z. 20). Er habe einfach seinen Haifischzahn gewollt. Er habe nicht eine Person direkt angesprochen (pag. 1005 f Z. 44 ff.). «Richten» sei nicht im Sinne von «töten» gemeint (pag. 1006 Z. 8). Vom Gespräch beim Psychiater wisse er fast nichts mehr wegen den Medikamenten (pag. 1007 Z. 16). An der Berufungsverhandlung gab er an, er habe das damals nicht so gemeint, er habe einfach seinen Weisheits- bzw. Haifischzahn zurück haben wollen.