Während der Strafkläger 2 logische, nachvollziehbare und mit dem schriftlichen Rapport übereinstimmende Aussagen machte, kann auf die Erklärungen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. So widersprechen seine Schilderungen, wonach er gesagt habe, sie seien Rassisten und es würde möglicherweise ein Unglück geschehen, wenn er seinen Schmuck nicht erhalte, dem Wortlaut des Hausbriefs (vgl. pag. 70). Auch sein Standpunkt bei der Staatsanwaltschaft, wonach Jesus richten werde und nicht er, widerspricht der Formulierung im Hausbrief (pag. 74 Z. 242).