15 seine tatnahen Aussagen vom 30. September 2019 glaubhaft, wonach er vor dem Beschuldigten Angst habe und glaube, dass dieser seine Drohungen umsetzen könne. Es ist nicht zu erwarten, dass der Strafkläger 2 einen Psychiater aufgesucht und um eine Einschätzung gebeten hätte, wenn die Drohung des Beschuldigten bei ihm keine Angstgefühle ausgelöst hätte. Während der Strafkläger 2 logische, nachvollziehbare und mit dem schriftlichen Rapport übereinstimmende Aussagen machte, kann auf die Erklärungen des Beschuldigten nicht abgestellt werden.