Der Brief und die Aussagen des Beschuldigten hätten bei ihm «rechte Bedenken» ausgelöst. Er würde nicht sagen Angst, aber es sei schon in diese Richtung gegangen, weil man den Beschuldigten nicht einschätzen könne, wie er effektiv reagiere (pag. 993 Z. 8 f.). Selbst wenn der Strafkläger 2 zwei Jahre nach dem Vorfall nicht mehr von Angst sprach, sondern von «rechten Bedenken», sind