Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rund zwei Jahre später erklärte der Strafkläger 2 nachvollziehbar, dass er die Aussagen des Beschuldigten sehr persönlich genommen habe. Er habe das nicht wirklich einordnen können, was das wirklich für ihn bedeute und habe es relativ ernst genommen, weil der Umgang mit dem Beschuldigten immer recht schwierig gewesen sei. Er habe eine kurze Zündschnur und der Austausch mit ihm sei sehr grenzwertig gewesen (pag. 991 Z. 31 ff.). Der Brief und die Aussagen des Beschuldigten hätten bei ihm «rechte Bedenken» ausgelöst.