Die Tatsache, dass ihn diese Aussagen im Vergleich zu anderen Äusserungen beunruhigten und dazu veranlassten, den Psychiater zu konsultieren und Anzeige zu erstatten, zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte damit eine Grenze überschritten hatte, bei der es auch dem Strafkläger 2, der aufgrund seines professionellen Umfelds verbale Angriffe bis zu einem gewissen Masse gewohnt sein dürfte, nicht mehr wohl war. So begründete er am 30. September 2019 denn auch differenziert, dass das Verhalten des Beschuldigten für ihn unberechenbar sei.