Der Strafkläger 2 kannte den Beschuldigten nach eigenen Angaben recht gut. Er sei von Anfang an als «schwerst psychisch Kranker» bei ihnen eingetreten und sei durch seine Vorgeschichte mit erhöhter Aufmerksamkeit behandelt worden (pag. 63). Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung sowie seiner Bekanntschaft mit dem Beschuldigten war es ihm möglich, dessen Aussagen mit früheren Vorkommnissen zu vergleichen.