Er wisse nicht, ob er sich während dem Gruppenvollzug noch frei auf der Gruppe zwischen den Insassen bewegen könnte, wenn der Beschuldigte auf der Gruppe wäre. Das sei auch der ausschlaggebende Punkt, wegen dem er sich gesagt habe, er könne das nicht so stehen lassen, da es zu seiner Arbeit gehöre, sich auf der Gruppe frei zu bewegen (pag. 66). Schliesslich ist auch glaubhaft, dass der Strafkläger 2 durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst versetzt wurde. Der Strafkläger 2 kannte den Beschuldigten nach eigenen Angaben recht gut.