Diese Verlegung entband den Strafkläger 2 und sein Team nicht von der Betreuung des Beschuldigten, im Gegenteil: Die Betreuung gestaltete sich noch aufwändiger, da ab diesem Zeitpunkt jeweils drei Sicherheitsmitarbeitende eingesetzt wurden für eine Zellenverlegung (pag. 48 und pag. 64). Der Strafkläger 2 begründete nachvollziehbar, weshalb ihn gerade die Aussagen in diesem Hausbrief zum Gang zum Psychiater veranlasst haben und weshalb er den Vorfall zur Anzeige brachte. So sagte er zum Hausbrief: «Er [der Beschuldigte] hat darin erwähnt … ich weiss jetzt nicht mehr genau was … aber wenn er etwas nicht erhalten werde, dann werde er mich richten.