Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle für eine Falschbezichtigung beim Strafkläger 2 als Mitarbeiter des P.________(Gefängnis) erhöht ist (Arbeitsplatzverlust, strafrechtliche Konsequenzen) und es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte. Insbesondere ist nicht naheliegend, dass der Wunsch, den Beschuldigten zu isolieren, den Strafkläger 2 zu einer Falschbeschuldigung veranlasst hätte. Diese Verlegung entband den Strafkläger 2 und sein Team nicht von der Betreuung des Beschuldigten, im Gegenteil: