11.2.3 Beweiswürdigung Aufgrund des aktenkundigen Hausbriefs ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte dem Teamleiter mit dem Hausbrief ein Übel androhte für den Fall, dass er seinen Zahn nicht erhalte. Die Formulierung, wonach er («ich»), sonst ihn und sie («Sie und euch») richte, kann nicht anders verstanden werden, als die direkte Androhung eines Nachteils, der vom Beschuldigten selber ausgehen würde. Es kann somit nicht damit argumentiert werden, der Beschuldigte habe sich mit dieser Aussage auf ein künftiges Urteil von Gott bezogen.