69 ff.). Der Beschuldigte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass er dem Teamleiter nicht mit dem Tod gedroht habe. Insbesondere sei der Begriff «richten» nicht im Sinne von «töten» zu verstehen. 11.2.2 Beweismittel Für die zur Verfügung stehenden Beweismittel wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1111 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die oberinstanzlich ergänzten Beweismittel, inklusive die Aussagen des Beschuldigten, werden direkt in die Beweiswürdigung integriert. 11.2.3 Beweiswürdigung