Die darin festgehaltenen Worte entsprechen abgesehen von der oben eingesetzten Korrektur dem Zitat im Antrag. Weiter ist aufgrund des gesetzten Kreuzchens ersichtlich, dass sich der Brief an den «Teamleiter», sprich an E.________ (nachfolgend: Strafkläger 2), richtete und der Beschuldigte damit ein Gespräch verlangte. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diesen Brief verfasst zu haben (pag. 69 ff. und pag. 1005 Z. 37). Unbestritten ist weiter, dass es in der Folge zu einem Gespräch mit dem psychiatrisch-psychologischen Dienst des P.________ (Gefängnis) kam, an dem der Strafkläger 2 ebenfalls anwesend war (pag. 69 ff.).