Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB, eventualiter der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt (pag. 990). 11.2 Sachverhalt 11.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Eine Kopie des fraglichen Hausbriefs vom 13. September 2019 befindet sich in den Akten (pag. 46). Die darin festgehaltenen Worte entsprechen abgesehen von der oben eingesetzten Korrektur dem Zitat im Antrag.