Dabei wird vorangestellt, dass es nach Ansicht der Kammer nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder der daraus folgenden Anzeige spricht, wenn auf frühere Vorfälle nicht mit einer Strafanzeige reagiert wurde. Es ist denkbar und nachvollziehbar, dass gerade im Umgang mit einer psychisch erkrankten Person nicht beim ersten Zwischenfall Anzeige eingereicht, jedoch irgendwann ein Punkt erreicht wird, an dem eine Grenze überschritten ist und das Verhalten nicht mehr toleriert werden kann. Zudem können sich Angstgefühle auch durch die Wiederholung von schlechten Erfahrungen entwickeln oder steigern.