Nachfolgend wird demnach in den konkreten Fällen geprüft, ob die von der Drohung betroffenen Personen glaubhaft beschrieben haben, sie seien in Angst versetzt worden. Ein Augenmerk wird auch darauf gelegt, weshalb sich die Betroffenen genau zu diesem Zeitpunkt und genau bei diesem (von möglicherweise mehreren) Zwischenfällen zu einer Anzeige entschieden haben. Dabei wird vorangestellt, dass es nach Ansicht der Kammer nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder der daraus folgenden Anzeige spricht, wenn auf frühere Vorfälle nicht mit einer Strafanzeige reagiert wurde.