Der Umstand, dass es den Beizug eines fo- rensisch-psychiatrischen Gutachters braucht, um die Äusserungen des Beschuldigten einzuordnen, ist jedoch bereits bezeichnend dafür, wie schwer einschätzbar das Innenleben des Beschuldigten teilweise selbst für das professionelle Umfeld ist. Nachfolgend wird demnach in den konkreten Fällen geprüft, ob die von der Drohung betroffenen Personen glaubhaft beschrieben haben, sie seien in Angst versetzt worden.