Z. 40 ff.). Für die Beurteilung der einzelnen Situationen ist nicht massgebend, wie der Beschuldigte seine Äusserungen meinte, sondern wie diese vom Gegenüber wahrgenommen wurden. Der Umstand, dass es den Beizug eines fo- rensisch-psychiatrischen Gutachters braucht, um die Äusserungen des Beschuldigten einzuordnen, ist jedoch bereits bezeichnend dafür, wie schwer einschätzbar das Innenleben des Beschuldigten teilweise selbst für das professionelle Umfeld ist.