Gerade in einem Setting in dem der Begegnung mit dem Beschuldigten nicht langfristig ausgewichen werden kann, kann eine Anzeige für die Betroffenen eine der wenigen Möglichkeiten sein, um auf eine solche Grenzüberschreitung zu reagieren. Daran ändert auch nichts, dass gewisse Aussagen des Beschuldigten, wie jene, wonach sich Polizisten, die ihm nicht zuhören wollten, «die Kugel geben sollten» (pag. 219 Z. 86), nach Einschätzung des forensisch-psychiatrischen Gutachters eher als Abwertung, denn als konkrete Drohung zu interpretieren seien (pag. 1472 f. Z. 40 ff.).