Es wurde weiter diskutiert, dass es mindestens eine Drohung brauche, um strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorzugehen. Diese müsse beim Betroffenen effektiv Angst auslösen und zur Anzeige gebracht werden. Schlimmstenfalls übe der Beschuldigte ein Offizialdelikt aus. Danach könne er verhaftet und psychiatrisch begutachtet werden. Mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB würde die Möglichkeit bestehen, ihn in eine geeignete psychiatrische Einrichtung einzuweisen, wo er längerfristig die bestmögliche Therapie erhalten würde. Um den Ablauf zu beschleunigen sei anzustreben, dass der Beschuldigte innerhalb des Kantons Bern eine Unterkunft finde.