60 f., Seite 2: pag. 986; vollständig: beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in M.________ im P.________ (Gefängnis). Aus der entsprechenden Aktennotiz geht hervor, dass für die Zeit nach der Entlassung aus dem P.________(Gefängnis) weder die Anordnung einer weiteren fürsorglichen Unterbringung noch die Entlassung in eine eigene Unterkunft als geeignete Lösung erachtet wurden und keine strafrechtliche Grundlage gesehen wurde, um den Beschuldigten weiter festzuhalten. Es wurde weiter diskutiert, dass es mindestens eine Drohung brauche, um strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorzugehen.