Auch früher habe es bereits Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben, die aber offenbar keine Angst ausgelöst hätten und deshalb nicht angezeigt worden seien. Ab dem runden Tisch seien Vorfälle konsequent angezeigt worden. Bei den Befragungen hätten die Betroffenen ein Augenmerk auf das Tatbestandsmerkmal «Angst und Schrecken» gelegt, obwohl die Drohungen bei ihnen in Wirklichkeit keine echte Angst ausgelöst hätten. Die Aussagen des Beschuldigten seien vielmehr als abwertend und unangenehm aufgefasst worden, so wie sie vom Beschuldigten auch gemeint gewesen seien. So habe etwa AC.________ vom L.________(Klinik)