Bei der Beurteilung der gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalte kann demnach lediglich die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände festgestellt werden, ohne Ausfällung von Schuldsprüchen. Entsprechend dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird nachfolgend pro Vorfall zunächst die Beweiswürdigung vorgenommen und anschliessend sogleich die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit geprüft.