8. Vorbemerkung Der Beschuldigte leidet an einer schwergradigen, chronifizierten paranoiden Schizophrenie, einer Cannabisabhängigkeit sowie dem schädlichen Gebrauch von Kokain (pag. 544 ff.). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte während der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle deswegen in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befand. Entsprechend richtet sich das vorliegende Verfahren nach Art. 374 ff. StPO (siehe pag. 1107, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der Beurteilung der gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft