9 Art. 59 StGB zu überprüfen. Weiter hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie über die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu entscheiden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).