3. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu erlassen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurde bereits festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend die Einstellungen, die Freisprüche sowie den Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1210 f.). Nicht angefochten ist zudem die Feststellung gemäss Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach sich der Beschuldigte bei den ihm vorgeworfenen Vorfällen in schuldunfähigem Zustand befunden hat.