1. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________ und PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt. 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).