4. A.________ sei eine Entschädigung für den Aufwand der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote auszurichten. 5. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 1492 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 11. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen