1217 ff.). Die fürsorgerische Unterbringung wurde mit Entscheid der KESB V.________ vom 28. April 2022 bestätigt (pag. 1241 ff.). Mit kurzen Unterbrüchen befand sich der Beschuldigte sodann ab dem 24. Mai 2022 aufgrund einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung wieder im L.________(Klinik) (pag. 1261, pag. 1276, pag. 1304 ff.). Mit Entscheid vom 9. August 2022 wies die KESB V.________ ein Entlassungsgesuch des Beschuldigten ab und liess ihn rückwirkend per 8. August 2022 definitiv im L.________(Klinik) unterbringen (pag. 1313 ff.).