1372 ff.). Auf Aufforderung der Vorsitzenden äusserte sich die KESB V.________ am 15. Dezember 2022 zum Schreiben der Verteidigung (pag. 1389 f.). Die eingereichte E-Mail sowie das Schreiben der Verteidigung wurden mit Beschluss vom 19. Januar 2023 zu den Akten erkannt. Der erneute Antrag auf Befragung der Beiständin des Beschuldigten wurde hingegen abgewiesen (pag. 1420 ff.). 3.2 Beweisergänzungen von Amtes wegen Von Amtes wegen wurden die den Beschuldigten betreffenden Akten bei der KESB V.________ ediert (pag. 1202). Ab dem 29. März 2022 liess die KESB V.________ der Kammer laufend weitere Unterlagen zukommen (pag.