5 Mit Schreiben vom 30. August 2022 teilte die Verteidigung mit, sie halte am vierten und fünften Beweisantrag fest (pag. 1327). Der Beweisantrag auf Befragung der Beiständin des Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 31. August 2022 abgewiesen, jener auf gerichtliche Befragung von Dr. med. pract. X.________ hingegen gutgeheissen (pag. 1331 f.). Dabei wurde in Aussicht gestellt, Dr. med. pract. X.________